Impressum

Unser Grundsatz heißt:

Wir sind bestrebt, qualitativ beste und zugleich preiswerte Arbeit zu liefern. Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern gegenseitiges Vertrauen.

Leider lässt es sich auch in Einzelfällen, wie die Erfahrung zeigt, nicht vermeiden, auf diese Bedingungen hinzuweisen und sie zur Kenntnis des Käufers zu bringen.

Sie müssen deshalb vorhanden sein, um beim Käufer etwaige Zweifel für die zukünftige Geschäftsverbindung zu beseitigen.

1. Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der Lauf der vereinbarten Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages und nach Klärung aller technischen Einzelheiten.

2. Die vereinbarte Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn ihre Einhaltung nicht durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Verzögerungen müssen in begründeten Fällen toleriert werden. Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse berechtigen den Hersteller zum Rücktritt, ohne dem Besteller zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.

3. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers Bedenken, so dass die Ansprüche des Herstellers gefährdet erscheinen, so steht dem Hersteller das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Besteller zu verlangen. Der Hersteller darf in diesem Falle die Ausführung des Auftrages unterbrechen und kann sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so kann der Hersteller ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller ein Schadenersatzanspruch zusteht.

4. Kann die Ware bei Fertigstellung infolge von Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, nicht sofort geliefert werden, so trägt der Besteller das Gefahrenrisiko. Eventuell entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Für Instandsetzungen und Reparaturen kann der endgültige Preis erst nach Fertigstellung der Arbeit festgestellt werden. Vorher abgegebene Preise sind unverbindlich. Alle Gefahren aus solchen Arbeiten, insbesondere entstehende Glas- und andere Bruchschäden, trägt der Besteller, soweit der eingetretene Schaden nicht durch ein Verschulden des Herstellers verursacht worden ist.

6. Etwaige Beanstandungen sind spätestens 2 Tage nach Empfang der Ware schriftlich vorzubringen. Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Für die durch Bau- und Wohnungsfeuchtigkeit entstehenden Mängel wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt, wenn die abgelieferte Ware durch unsachgemäße und falsche Behandlung seitens des Bestellers Schaden erleidet. Veränderungen an der beanstandeten Ware dürfen bis zur Besichtigung durch uns nicht vorgenommen werden, es sei denn, dass wir auf die Besichtigung verzichten. Bei berechtigten Beanstandungen bleibt es uns überlassen, entweder Ersatz zu liefern, den Minderwert zu vergüten oder aber den Schaden« auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Auf jeden Fall jedoch sind andere Ersatzansprüche, wie z.B. auch Löhne, die zu unseren Lasten entstanden sein sollen, etc. ausgeschlossen. Werden Reklamationen und Beanstandungen geltend gemacht, wobei es sich durch die Behebung herausgestellt hat, dass die Ursache nicht auf mangelnde Herstellung, sondern ein Verschulden des Abnehmers vorliegt, so sind die uns hierdurch entstehenden Unkosten zu ersetzen. Die Rahmen bedürfen des rechtzeitigen Wetterschutzes, weil sie dann an der Feuchtigkeitsaufnahme gehindert sind, sich nicht verziehen und gut gangbar bleiben. Es ist dringend erforderlich, dass die gleitenden Beschlagteile an Fenstern und Türen wegen der Funktionstüchtigkeit des öfteren abzufetten sind. Dichtungen und Beschläge dürfen keinen Farbanstrich erhalten, damit die Schließfunktion und Dichtigkeit nicht beeinträchtigt wird. Im Rahmen unserer Garantie-Verpflichtung kommen wir, sofern dies unterlassen wird, für Folgeschäden nicht auf. Um Beachtung dieser letzten Hinweise wird gebeten, weil wir für die unvermeidlichen Folgen nicht eintreten können.

7. Die Garantie für Möbel beträgt sechs Monate, für Bautischlerarbeiten lt. VOB 2 Jahre. Ausgenommen sind Schäden, die infolge örtlicher Baufeuchtigkeit entstanden oder durch Umstände verursacht worden sind, die der Hersteller nicht zu vertreten hat.

8. Bei Vertragsabschluss anerkannte Preise sind dann zu ändern, wenn die Rohstoffpreise während der Auftragsausführung um mehr als 5% steigen oder fallen. Tarifliche Lohnerhöhungen nach Vertragsabschluss sind in jedem Fall vom Besteller in der tatsächlichen Höhe zuzüglich eines Unkostenzuschlages von 90% zu erstatten.

9. Bei Anlieferung bzw. bei Einbau sind Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der bis dahin fertiggestellten und gelieferten Arbeiten zu leisten. Soll Abschnitt 8 Satz 1 (Rohstoffpreisänderung) ausgeschlossen sein, so ist der gesamte Materialeinkauf vorzufinanzieren. Die Restzahlung hat binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zu erfolgen. Stundenlohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

10. Bei Zahlungsverzug kommen die üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung in Anrechnung.

11. Der Hersteller behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen auch, soweit als aus einer laufenden Geschäftsverbindung der Vertragsparteien für die Vergangenheit und Zukunft zu leisten sind, vor. Der Besteller hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Abschluss des Vertrages ist dem Hersteller auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden in Höhe des dem Herstellers geschuldeten Betrages schon jetzt an diesen abgetreten. Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände hat der Besteller dem Hersteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat den Pfandgläubiger sofort von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen von dem Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so hat der Besteller das Recht die Liefergegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterzuveräußern. Der Besteller tritt seine Forderungen gegen den Endabnehmer aus dem Weiterverkauf hiermit an den Hersteller in Höhe des diesem geschuldeten Betrages ab und verpflichtet sich, die Abtretung dem Endabnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Liefergegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Hersteller ab. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Hersteller ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort herausverlangen unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages.

12. Kostenanschläge. Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Anbieters und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen werden verfolgt und berechtigen den Anbieter zur Schadenersatzforderung. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind die erstellten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile der Wohnsitz des Herstellers.

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